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Änderungen im Pferdekaufrecht - 2/7
10.6.2002   45161 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Tierrecht

Gründe für die gesetzlichen Änderungen ab dem 01.01.2002

Diese Regelungen über den Viehkauf waren über 100 Jahre alt. In der Kaiserlichen Viehmängelverordnung wurden vor allem Regelungen über Nutz- und Zuchttiere getroffen, die auch zum Verzehr gezüchtet wurden (§ 2 ViehMVO: "Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rindvieh, Schafe und Schweine").

Schon seit langem wurde von Fachleuten (Tierärzte, Sachverständige, Lebensmittel-Kontrolleure) darauf hingewiesen, dass die in der ViehMVO genannten Hauptmängel nicht mehr aktuell sind. Bei Pferden kommt Rotz (tuberkulöse Erkrankung, Lungenseuche) oder Dummkoller (krankhafte Veränderung des Gehirns) kaum noch vor, weitere als Hauptmängel angeführte Krankheiten sind in der Regel bei einer Ankaufsuntersuchung sofort zu erkennen.

Spätestens durch das Auftreten von BSE und Scrapie (Traberkrankheit) in den 90er Jahren musste der Begriff der Viehmängel generell neu definiert werden. Denn diese stellten nach der Kaiserlichen ViehMVO keine Hauptmängel dar und lösten bei Vorliegen nur dann einen Gewährleistungsanspruch aus, wenn ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen hierüber getroffen wurden.

Aktuelle wirtschaftlich bedeutende und bislang nicht geregelte Erkrankungen im Pferdekauf, die viel häufiger auftreten als die oben erwähnten Hauptmängel sind chronische Lahmheiten (Spat, Hufrolle) und Lungenerkrankungen sowie bei Zuchtstuten Fruchtbarkeitsstörungen. Auch diese lösten nur dann Gewährleistungsrechte aus, wenn bei Vertragsabschluss besondere Vereinbarungen hierüber getroffen wurden ("Das Pferd ist frei von Krankheiten").

Zudem werden Pferde heute ganz überwiegend nicht mehr als Nutztiere, sondern aus Liebhaberei gehalten. Dass der Pferdekauf anderen Regelungen unterliegen soll als der Kauf eines Hundes, ist nach heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar.

Gründe für die Neuregelung des Tierkaufes lagen zum anderen in der Harmonisierung der Gesetze der EU-Mitgliedsstaaten. Diese mussten die so genannte Verbraucherrichtlinie der EU zum 01.01.2002 in das jeweilige Landesrecht umsetzen, die den Verbrauchern (Privatkäufern) stärkere Rechte zubilligt. Die Umsetzung dieses EU-Rechtes zeigt sich heute im Alltag bspw. durch die Veränderungen der Gewährleistungsfristen beim Kauf von Konsumgütern von sechs Monaten auf zwei bzw. ein Jahr.

Der Deutsche Gesetzgeber war also gezwungen, zumindest bei Kaufverträgen zwischen Unternehmer (Züchter, Pferdehändler) und Verbraucher Neuregelungen zu schaffen. Im Zuge der Neugestaltung des Bürgerlichen Gesetzbuches schaffte er die Regeln über den Viehkauf insgesamt ab. Somit gilt ab dem 01.01.2002 sowohl für Unternehmer wie für Verbraucher neues Recht.

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