(Zivilrecht) - Sind anwaltliche Schreiben an das Gericht Teil der einforderbaren Kosten?

14. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
nxvc
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
(Zivilrecht) - Sind anwaltliche Schreiben an das Gericht Teil der einforderbaren Kosten?

Ich wurde vor einem Landgericht (mit Anwaltspflicht) beklagt. Das LG gab der Klage ungeprüft statt, sodass das Oberlandesgericht dieses Urteil abändern musste und die Klage abwies.

Da der Kläger während des Prozessverlaufs durch dessen Vertretung unzählige Behauptungen aufgestellt hatte, musste meine Vertretung entsprechend viele Schreiben an die Gerichte beantworten, was für mich die Honorargebühren auf cirka 15.000€ summierte.

Jetzt erhält der Kläger, der die Kosten in beiden Rechtszügen zu tragen hat, aber "nur" eine Kostenfestsetzung von etwa 4.500€, darin enthalten auch nur die 2 Prozesstage (Gerichtsgebühr, Terminsgebühr, Fahrtkosten, Auslagen) vor dem LG und dem OLG, jedoch nicht die Kosten die mir durch die Antwortschreiben (Verteidigung) entstanden sind. Streitwert wurde durch die Gerichte auf 25.000€ festgesetzt.

Die Frage lautet daher: Was ist mit den Schreiben der letzten 2 Jahre, die für die Verteidigung (vor Gericht) gegen die unberechtigte Klage von meinem Prozessbevollmächtigten erstellt werden mussten, und für die ich die Kosten zu tragen hatte? Zählen diese nicht auch zum gerichtlichen Verfahren und können von der unterlegenen Partei in der Kostenfestsetzung eingefordert werden?

Hat hier diesbezüglich jemand Erfahrung? Müssen diese Kosten eventuell in einem gesonderten Verfahren (Schadensersatz, Verursacherprinzip) eingeklagt werden?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Betraf der Schriftverkehr denn die Sache, um die es auch vor Gericht ging? Oder ging es um etwas anderes?

Wenn es um etwas anderes ging, dann müssen Sie die Kosten in einem separaten Verfahren einklagen - mit unklaren Erfolgsaussichten. (Warum war es nötig, per Anwalt zu antworten?)

Wenn es um die gleiche Sache wie vor Gericht ging, dann wären die Kosten dafür im Gerichtsverfahren enthalten, d.h. der eigene Anwalt hätte bei Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren keine zusätzlichen Kosten für die Schreiben berechnen dürfen. Wenn Sie mit Ihrem Anwalt eine Honorarvereinbarung getroffen haben, dass er mehr abrechnen darf, als die gesetzlichen Gebühren, dann bleiben Sie auf den Mehrkosten sitzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
nxvc
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke vorab für die Antwort.

Die Schreiben meines Prozessbevollmächtigten waren stets Stellungnahmen zu den Vorwürfen des Klägers, also bereits nachdem die Klage eingereicht wurde und der Schriftverkehr über das Gericht erfolgte. (Schriftliches Verfahren)

Die Honorarvereinbahrung mit meinem Prozessbevollmächtigten liegt bei 280€ pro Stunde, was sicherlich über den gesetzlichen Gebühren liegt.
Da ich allerdings der Beklagte war, mir dadurch ein zweijähriger Prozess aufgezwungen wurde bei dem Anwaltspflicht bestand, und vom OLG im Urteil bestätigt wurde, dass die Klage unberechtigt war, ist nun meine Frage wieso ich letztendlich auf über 70% der Kosten sitzen bleiben soll? Während dem Kläger im Kostenfestsetzungsantrag eben nur 30% auferlegt wird, sprich jeweils die 2 Tage vor dem LG und OLG, jedoch nicht die Kosten des notwendigen Schriftverkehrs meines Rechtsanwalts, der durch die immer neuen Behauptungen der Gegenseite notwendig war, um die Gerichte davon zu überzeugen, dass die Klage unberechtigt ist und der Kläger schlicht haltlose Behauptungen aufstellt, nur um den Prozess auch zu gewinnen.

Anwortet man nicht auf Vorwürfe in einem Verfahren, gelten diese in der Regel ja als wahrhaftig. Einfach ausgedrückt, soll ich nun den Großteil dafür bezahlen, dass jemand so viel Unsinn vor Gericht einreicht und damit (zum Glück) auch scheiterte?

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Die Frage wurde doch schon von drkabo beantwortet.
Der Punkt ist, dass es eine gesetzliche Regelung über die Höhe der Gebühren und Auslagen für die anwaltliche Vertretung eines Mandaten vor Gericht gibt. Diese Gebühren und Auslagen muss ein Unterlegener auch erstatten.

In Ihrem Falle haben Sie nun Ihrem Anwalt Zahlungen zugesagt, welche über die Regelungen in dieser Ordnung hinausgingen. Sicher hat Ihr Anwalt vorher darauf hingewiesen, vermutlich steht dies noch ausdrücklich in der getroffenen Vereinbarung.
Daher wird die getroffene Vereinbarung auch gültig sein, aber man kann dies überprüfen lassen.

Nur wird Ihr Gegner damit nichts zu tun haben, sondern es betrifft die Frage, was Ihr Anwalt für Ansprüche gegen Sie hat.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von nxvc):
ist nun meine Frage wieso ich letztendlich auf über 70% der Kosten sitzen bleiben soll?

Weil der Gesetzgeber vorgesehen hat, das der Gegner nur die zu erwartenden Kosten (die Gesetzlichen Gebühren) zu erstatten hat und keine "Luxus-Anwälte".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Zitat:
Die Honorarvereinbahrung mit meinem Prozessbevollmächtigten liegt bei 280€ pro Stunde, was sicherlich über den gesetzlichen Gebühren liegt.

Das ist dann in der Tat Ihr Problem. Kosten, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, müssen vom Gegner nicht erstattet werden. Hätten Sie mal einen Anwalt genommen, der sich mit den gesetzlichen Gebühren begnügt hätte, dann hätten Sie jetzt das Problem nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Die Honorarvereinbahrung mit meinem Prozessbevollmächtigten liegt bei 280€ pro Stunde, was sicherlich über den gesetzlichen Gebühren liegt.

Das ist dann in der Tat Ihr Problem. Kosten, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, müssen vom Gegner nicht erstattet werden. Hätten Sie mal einen Anwalt genommen, der sich mit den gesetzlichen Gebühren begnügt hätte, dann hätten Sie jetzt das Problem nicht.


Wobei ihn sein Rechtsanwalt vermutlich auch hingewiesen hat, dass dieses Honorar von der Gegenseite so nicht zu erstatten ist.

Fairerweise muss man auch sagen, dass es eben auch Anwälte gibt, die nicht bereit sind, alleine für die gesetzlichen Gebühren zu arbeiten und deshalb eine Mehrvergütung vereinbaren.

Ich denke der TE sollte seinen Anwalt dazu befragen.

-- Editiert von Xipolis am 15.11.2016 02:51

-- Editiert von Xipolis am 15.11.2016 02:53

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Da gibt es auch keinen Weg drumherum. Selbst wenn die Gegenseite die Klagevorwürfe wissentlich fälschlich erhoben hat, würde bei einem evtl. Schadensersatzanspruch die Schadensminderungspflicht des Geschädigten greifen - und die beinhaltet eben, sich einen Feld-Wald-Wiesen-Anwalt zu nehmen und nicht Boies/Schiller/Flexner zu $1500/h.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nxvc
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für die vielen Antworten, sie sind alle sehr hilfreich.

In der Tat hatte ich ein Problem, einen guten Anwalt zur Verteidigung zu finden.
Zuerst hatte ich einen Anwalt nach den gesetzlichen Gebühren, und der hatte genau eins gemacht: Nämlich nichts. Sogar eine Frist versäumt und wenn mal was getan wurde, dann sehr unsauber und nicht sachlich.

Der zweite Anwalt, bereits etwas teurer, war wirklich noch grün hinter den Ohren, anders kann ich es nicht ausdrücken. Hat sogar selbst unerwartet sein Mandat niedergelegt weil er selbst merkte, dass er der "Aufgabe" nicht gewachsen war.

Da vom Gericht aus Fristen einzuhalten waren, musste ich schnellstmöglich einen neuen Anwalt finden. Hier hatte ich wirklich Glück. Er war sogesehen der bisher teuerste, dafür aber machte er genau das, wozu man eben einen Anwalt benötigt: Eine sachliche und fachgerechte Verteidigung.

Jetzt war es so, dass die Gegenseite mich zuvor finanziell erpressen wollte, und die Klage nur gestartet hat, um mich persönlich rechtlich und finanziell "fertig zu machen", was die Gegenseite zuvor auch schriftlich in einem Chat angekündigt hatte weil ich seine Erpressung abgelehnt hatte. (Chat-Verlauf wurde dem Gericht vorgelegt, wollten die Richter jedoch nicht darauf eingehen, weil die Klage bereits aus anderen Gründen abzulehnen war)

Im Prinzip wäre also - bedingt durch die langjährigen Gerichtsprozesse und die damit verbundenen Anwaltskosten - ein Nachgeben der Erpressung billiger gewesen.

Genau deshalb habe ich bereits einer zweiten Person (diesmal aus dem Ausland), die mich ebenfalls erpressen wollte, lieber gleich 500€ gegeben, seitdem ist Ruhe.

Ist unser Rechtssystem wirklich so oder gibt es da womöglich einen gesonderten Paragraphen aufgrund der Vorgeschichte, Stichwort Bösgläubigkeit? Kann man denn sogesehen jeden mit einem möglichen Gerichtsprozess erpressen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Entweder sie mandatieren einen Anwalt nach RVG oder Sie tragen die darüberhinaus gehenden Honorare selbst. Was gibt es da zu diskutieren - ist doch klar das es da eine Grenze geben muss, denn sonst wäre nach jedem Gerichtsverfahren der Unterlege anschließend insolvent.

Und wer nach RVG abrechnet nagt wahrlich nicht am Hungertuch. Und Ihr erster Anwalt haftet auch für seine Fehler, dafür hat dieser dann normalerweise eine entsprechende Versicherung.

Außerdem können Sie auch Beschwerdeverfahren bei der zuständigen Kammer anstoßen.

-- Editiert von Xipolis am 02.12.2016 15:40

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von nxvc):
Jetzt war es so, dass die Gegenseite mich zuvor finanziell erpressen wollte, und die Klage nur gestartet hat, um mich persönlich rechtlich und finanziell "fertig zu machen", was die Gegenseite zuvor auch schriftlich in einem Chat angekündigt hatte weil ich seine Erpressung abgelehnt hatte. (Chat-Verlauf wurde dem Gericht vorgelegt, wollten die Richter jedoch nicht darauf eingehen, weil die Klage bereits aus anderen Gründen abzulehnen war)

Im Prinzip wäre also - bedingt durch die langjährigen Gerichtsprozesse und die damit verbundenen Anwaltskosten - ein Nachgeben der Erpressung billiger gewesen.

Genau deshalb habe ich bereits einer zweiten Person (diesmal aus dem Ausland), die mich ebenfalls erpressen wollte, lieber gleich 500€ gegeben, seitdem ist Ruhe.

Ist unser Rechtssystem wirklich so oder gibt es da womöglich einen gesonderten Paragraphen aufgrund der Vorgeschichte, Stichwort Bösgläubigkeit? Kann man denn sogesehen jeden mit einem möglichen Gerichtsprozess erpressen?


Ergänzend: Und für mögliche Straftaten ist die Polizei/Staatsanwaltschaft zuständig. Der Strafantrag dort ist kostenlos.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von nxvc):
Jetzt war es so, dass die Gegenseite mich zuvor finanziell erpressen wollte, und die Klage nur gestartet hat, um mich persönlich rechtlich und finanziell "fertig zu machen", was die Gegenseite zuvor auch schriftlich in einem Chat angekündigt hatte weil ich seine Erpressung abgelehnt hatte. (Chat-Verlauf wurde dem Gericht vorgelegt, wollten die Richter jedoch nicht darauf eingehen, weil die Klage bereits aus anderen Gründen abzulehnen war)

Im Prinzip wäre also - bedingt durch die langjährigen Gerichtsprozesse und die damit verbundenen Anwaltskosten - ein Nachgeben der Erpressung billiger gewesen.

Genau deshalb habe ich bereits einer zweiten Person (diesmal aus dem Ausland), die mich ebenfalls erpressen wollte, lieber gleich 500€ gegeben, seitdem ist Ruhe.

Ist unser Rechtssystem wirklich so oder gibt es da womöglich einen gesonderten Paragraphen aufgrund der Vorgeschichte, Stichwort Bösgläubigkeit? Kann man denn sogesehen jeden mit einem möglichen Gerichtsprozess erpressen?


Ergänzend: Und für mögliche Straftaten wie Erpressung ist die Polizei/Staatsanwaltschaft zuständig. Der Strafantrag dort ist kostenlos.

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