„Lebenslange Garantie" - Neue Abmahnwelle überrollt Shop-Betreiber

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Abmahnung, Garantie, ebay, lebenslange, AGB
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Von Rechtsanwalt Max-Lion Keller

Shop-Betreiber, die über das Internet Waren in Deutschland verkaufen, sind wahrlich nicht zu beneiden. Eine Abmahnwelle nach der anderen lässt bereits so manchen an der Sinnhaftigkeit von Geschäften in Deutschland zweifeln. Zu wahren Abmahnfallen haben sich dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB"), etwa bei eBay-Verkäufern, herauskristallisiert. Unsere Kanzlei erreichen gerade in letzter Zeit immer häufiger Anfragen, selbstgeschusterte AGB doch „mal eben kurz" zu überprüfen. Fast immer stellt sich dabei heraus, dass die Klauseln nicht der geltenden Rechtslage entsprechen. Dies wiederum freut die Spezies von Rechtsanwälten, die anscheinend einen großen Teil ihres Umsatzes aus der Überprüfung der Frage generieren, welches Verhalten welches eBay-Teilnehmers abmahnwürdig sein könnte.

Hier der Anlass der neusten Abmahnwelle: Insbesondere eine ganze Reihe von eBay-Shopbetreibern bewerben ihre Produkte mit dem Zusatz der „lebenslangen Garantie" und zitieren dabei dem Grunde nach nur die Garantieangaben der jeweiligen Hersteller – immer in der Annahe, dass diese schon Bescheid wüssten was rechtens ist und was nicht. Ein Trugschluss wie sich herausstellt, denn dieser Zusatz ist nach der Rechtsprechung zumindest in Deutschland als irreführende Werbung i.S.d. §§ 3,5 UWG einzustufen, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das – in § 202 Abs. 2 BGB normierte – Verbot des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Verjährung über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus nicht wirksam vereinbart werden kann.

Zitat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3/8 O 151/03):

„Soweit ersichtlich, wird auch innerhalb der wettbewerbsrechtlichen Kommentarliteratur die Gewährung einer über 30 Jahre hinaus reichenden Haltbarkeitsgarantie als mit § 202 Abs. 2 BGB unvereinbar angesehen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Garantie vom Verkäufer oder von einem Dritten übernommen wird."

Zudem merkten die Gerichte auch an, dass die Klausel offen lasse, auf welches Leben sich die „lebenslange Garantie" denn beziehe... :)

In dem der IT-Recht Kanzlei vorliegenden Fall hatte sich aber das abmahnende Unternehmen selbst ein Bein gestellt: So warb es noch zum Zeitpunkt der Versendung der Abmahnungen nachweisbar selbst mit dem Zusatz der „lebenslangen Garantie". Unserer Ansicht nach kann in diesem Falle ein unlauterer Wettbewerb i.S. eines unerlaubten Wettbewerbsvorteils folglich nicht gegeben sein. Wenn zwei Unternehmen zur gleichen Zeit den identischen „Wettbewerbsverstoß" begehen – mit welcher Begründung kann sich dann eines dieser Unternehmen auf den rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil des anderen berufen? Es fehlt hier vielmehr an jeglichem Rechtsschutzinteresse des abmahnenden Unternehmens.

Hinzu kommt im konkreten Fall, das die AGB des Abmahners abmahnwürdige Klauseln enthielten, mit der Konsequenz, dass eine postwendende Gegenabmahnung unsererseits erfolgte.

Die Moral der Geschichte: Jeder Abmahner muss ganz sicher sein (und wer ist das schon), dass seine Internetpräsenz auch der kritischsten Überprüfung standhält. Sonst kommt der Abmahnbumerang schnell postwendend zurück und zwar nach dem Mott: „Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen."

Das könnte Sie auch interessieren
Wettbewerbsrecht Abmahnungen – Sinnvoll oder lästiger Missbrauch?
Internetrecht, Computerrecht eBay: Powerseller und die Beweislast
Internetrecht, Computerrecht Wer trägt eigentlich die Hinsendekosten beim Widerrufsrecht?
Internetrecht, Computerrecht Für wen machen eigene AGB bei eBay tatsächlich Sinn?