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„Kontendiebstahl“ bei Ebay – Folgen für Verkäufer - 1/1
17.4.2007   3189 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

„Kontendiebstahl“ bei Ebay – Folgen für Verkäufer

Die Abwicklung der bei Ebay getätigten Käufe kann oft Probleme mit sich bringen, und zwar nicht nur für die Käufer, sondern auch für die Verkäufer. So kann es geschehen, dass ein Käufer etwas bei Ebay erwirbt, sich im Nachhinein aber herausstellt, dass jemand den Namen des Käufers missbraucht hat, dieser also gar nichts von der Auktion wusste. Der Käufer weigert sich dann, den Kaufpreis zu zahlen und die Sache anzunehmen.

Sofern der Käufer selber den Missbrauch ermöglicht hat, indem er zum Beispiel Bekannte über seinen Namen Waren bestellen lässt, ist eine Haftung des Käufers möglich.

Was aber, wenn sich Dritte die Daten des Käufers aufgrund von Phishing oder auf sonstige Weise unberechtigt besorgt hat?

Der Käufer hat dann selber keine Erklärung abgegeben. Er muss sich das Handeln des (unbekannten) Dritten aber auch nicht zurechnen lassen, da er, der Käufer, selber keine Ursache dafür gesetzt hat.

Das aber bedeutet, dass zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kein Vertrag zustande gekommen ist. Daher kann der Verkäufer auch nicht den Kaufpreis und die Annahme der Sache verlangen.

Dies ist für den Verkäufer oft eine unschöne Situation, da es oft um Sofort-Kaufen-Angebote geht und er außerdem ja auch für die Auktion selber Gebühren zahlen muss. Die Gebühren, die durch das unberechtigte Angebot entstanden sind, werden dem Verkäufer aber durch Ebay aber erstattet.

Um aber an dem Vertrag festhalten zu können, müsste der Verkäufer nachweisen, dass der Kauf dem Käufer zuzurechnen ist. Dies wird dem Verkäufer aber selten gelingen.

Übrigens: Das Argument, dass man sich ja auch gegen Phishing etc. schützen könne und das daher Fahrlässigkeit beim Käufer vorliege, zieht nicht. Nach Ansicht der Gerichte kann sich nämlich derzeit aufgrund der nicht vorhandenen Sicherheit im Internet niemand darauf verlassen, dass derjenige, der als Käufer tätig wird auch tatsächlich derjenige ist, der unter diesem Namen bei Ebay angemeldet ist. So hat zum Beispiel das OLG Köln letztes Jahr entschieden, dass der Verkäufer bei Vertragsabschluss die Identität des Käufers nachweisen muss (Urteil vom 13.01.2006 - Az. 19 U 120/05).


Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin -

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