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„Generation Praktikum“ aufgepasst: Kein Praktikum zu Nulltarif!

Von Rechtsanwalt Thilo Wagner
15.10.2007 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 10119 Aufrufe
Mehr zum Thema: Praktikant, Ausbildung

Früher stellte ein berufsvorbereitendes Praktikum eine echte Karriere-Chance dar. Praktikanten konnten wichtige Erfahrungen für ihre spätere Ausbildung oder den angestrebten Beruf sammeln und wurden bei guter Leistung meist von dem Praktikumsbetrieb übernommen. Heute jedoch werden viele Praktikanten nicht selten als willige, aber unbezahlte Arbeitskräfte ausgenutzt.

Selbst nach einem erfolgreichen Praktikumsende gehen die Praktikanten gänzlich leer aus. Sie erhalten weder den erhofften Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, noch den gerechten Lohn für die geleistete Arbeit. Die in dem Unternehmen frei gewordene Stelle wird indessen von einem neuen und für den „Arbeitgeber“ wiederum kostenfreien Praktikanten besetzt.

Rechtsanwalt
Thilo Wagner
Köln
Verkehrsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

„So geht es nicht!“ urteilte nun das Arbeitsgericht Bielefeld (Urteil v. 22.11.2006 - 3 Ca 2033/06). In der aktuellen Entscheidung betonten die Richter, dass auch Praktikanten einen Arbeitslohn gemäß § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beanspruchen können. Schließlich sei das Berufsbildungsgesetz für alle Personen anwendbar, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Fähigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben.

Das seien nicht nur Auszubildende im herkömmlichen Sinne, sondern eben auch Praktikanten. Nach den Vorschriften des BBiG müssen alle Arbeitgeber ihren Auszubildenden - und in entsprechender Anwendung auch ihren Praktikanten - eine jeweils angemessene Vergütung gewähren. Dieser gesetzliche Lohnanspruch kann nach § 25 BBiG auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung wäre nichtig.

Wurde keine Vergütung vereinbart, schuldet der Arbeitgeber eine im Einzelfall angemessene Vergütung. In dem konkreten Rechtsstreit hielt das Gericht eine Vergütung für eine ungelernte Kraft in Höhe von 3,75 Euro pro Stunde angemessen. Bei besser qualifizierten Tätigkeiten kann der Vergütungsspruch auch deutlich höher liegen.

Das Fazit:

Unser Tipp für alle Praktikanten lautet daher: Sie sollten spätestens unmittelbar nach Beendigung des unbezahlten Praktikums von Ihrem Arbeitgeber den gerechten Lohn für Ihre Arbeitsleistung einfordern. Ihr Praktikum mag vergeblich, aber auf jeden Fall nicht umsonst erfolgt sein. Verweisen Sie hierbei auf die genannte Vorschrift des Berufsbildungsgesetzes. Das Gesetz gibt Ihnen Recht!

Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fällen des Arbeitsrechts. Bei Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail an die Adresse kontakt@wagnerhalbe.de senden.

Weiter Informationen erhalten Sie auf diesem Portal oder unter wagnerhalbe.de.

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