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Übernachtung einer Minderjährigen

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Übernachtung einer Minderjährigen

Kann oder wie kann ein 31-jähriger Mann rechtlich belangt werden, der vorhatte, meine Tochter (14) bei sich übernachten zu lassen ohne Einverständnis des Sorgeberechtigen, bzw. noch Schlimmer: ohne den Sorgeberechtigten in Kenntnis zu setzen?
Zwar ist diese Übernachtung, womöglich eine Straftat oder gar Verbrechen rechtzeitig durch Polizeieinsatz verhindert worden, doch das reicht mir nicht, auch in Anbetracht auf zukünftige Übergriffe.
Meine Tochter wollte freiwillig bei diesem fremden Mann übernachten. Sie ist psychich labil und auffällig.


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von angie31 am 06.07.2011 10:18
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Versuchte Entführung
Kann ich evtl. diesen Mann wg. versuchter Entführung anzeigen?

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von angie31 am 06.07.2011 12:26
Status: Stift (43 Beiträge)
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>Übernachtung einer Minderjährigen
Da würde ich mich aber mal dafür interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage die Polizei da eingeschritten ist...

Eine Straftat sehe ich nämlich weit und breit nicht.

1. "Übernachten" ist für sich allein genommen keine Straftat.
2. Wenn man mal vorsorglich weiter in die sexuelle Richtung schaut, dann muss man feststellen, dass eine 14 jährige rechtlich kein Kind mehr ist und insoweit der sexuelle Kontakt grundsätzlich zulässig ist.
3. In Betracht kommt allenfalls vor dem Hintergrund der psychischen Labilität eine Strafbarkeit gemäß § 182 Abs. 3 StGB. Hierfür liegen aber zu wenige konkrete Informationen über die "Labilität" der Jugendlichen vor, sodass keine endgültige Bewertung getroffen werden kann.
4. Eine "Entführung" liegt keinesfalls vor. Dazu müsste die Jugendliche gegen Ihren Willen verschleppt worden sein, was ja nicht der Fall ist.

5. Zivilrechtlich können Sie als Erziehungsberechtigte dem Mann den Umgang mit Ihrer Tochter verbieten. Das regelt aber nicht die Polizei, das müssen Sie selber regeln, und zwar - notfalls - mit einer Unterlassungsklage bzw. einer einstweiligen Verfügung.
6. Für letzteres würde ich aber dringend einen Anwalt empfehlen.



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"justice"


von justice005 am 06.07.2011 13:08
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>Übernachtung einer Minderjährigen
quote:
4. Eine "Entführung" liegt keinesfalls vor. Dazu müsste die Jugendliche gegen Ihren Willen verschleppt worden sein, was ja nicht der Fall ist.

... aber gegen meinen Willen. Habe ich als Sorgeberechtigter nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht? Bei jeder Übernachtungsmöglichkeit, (Tages-)Fahrten wird um meine Erlaubnis gefragt.

quote:
Da würde ich mich aber mal dafür interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage die Polizei da eingeschritten ist...

Wg. eines Briefes aufgrund eines Streits: 'Bin bei einer Freundin ....' Polizei angerufen. Gefahndet und in einer anderen Stadt eben mit diesem fremden Mann (auch für Sie) aufgegriffen worden, um ca. 22 Uhr. Wenn es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, hätte die Polizei wohl kaum gefahndet. Ich finde es äußerst dubios, dass ein 31-jähriger eine 14-jährige bei sich übernachten lassen will, ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten und auch ohne, dass irgenjemand darüber weiss.

Hoffe auf qualifizierte Antworten.





von angie31 am 06.07.2011 13:38
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>Übernachtung einer Minderjährigen
quote:
aber gegen meinen Willen. Habe ich als Sorgeberechtigter nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht?


Das ist aber keine Frage des Strafrechts, sondern des Zivilrechts.

Den Tatbestand der "Entführung" gibt es für sich genommen sowieso nicht. Es gibt zum einen den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Dazu müsste aber das Mädchen gegen ihren Willen eingesperrt oder sonstwie der Freiheit beraubt worden sein (liegt nicht vor).

Und dann gibt es noch den Tatbestand des Erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB), der aber nicht nur eine Freiheitsberaubung (siehe oben) voraussetzt, sondern zusätzlich noch eine Erpressung (Lösegeldforderung), was hier ganz offensichtlich nicht gegeben ist.

Glauben Sie es mir, mit dem Schlagwort "Entführung" kommen Sie ganz sicher nicht weiter.

Wenn Sie dem Mann den Umgang verbieten wollen, dann müssen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken. Zuvor sollte der Mann anwaltlich aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mehr Möglichkeiten sehe ich nach der bisherigen Schilderung nicht.



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"justice"



-- Editiert am 06.07.2011 14:30


von justice005 am 06.07.2011 14:26
Status: Tao (8711 Beiträge)
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>Übernachtung einer Minderjährigen
quote:
Der § 235 StGB ist dir offensichtlich nicht bekannt?!


Und inwieweit sollte dieser Paragraph deiner Meinung nach hier relevant sein!?
Falls du den gelesen haben solltest, hier trifft ja offensichtlich keine der Alternativen zu.


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von Tiger123 am 06.07.2011 14:50
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>Übernachtung einer Minderjährigen
quote:
Der § 235 StGB ist dir offensichtlich nicht bekannt?!

Für ein Einschreiten der Polizei genügt hier ja bereits ein begründeter Verdacht.


Und welche Tatbestandsvariante sollte hier einschlägig sein? Vorliegend gibt es weder Hinweise auf Gewalt/Drohung/List (Abs. 1 Nr. 1), noch geht es um ein Kind im Rechtssinne (Abs. 1 Nr. 2).

justice005 ist beizupflichten, strafrechtlich ist hier nichts zu holen.

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von hpunkt am 06.07.2011 14:51
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>Übernachtung einer Minderjährigen
quote:
Der § 235 StGB ist dir offensichtlich nicht bekannt?!


Danke für diese Info! Und hier steht noch unter Absatz 3 folgendes:

quote:
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.


Die Polizei gibt mir morgen auch noch nähere Infos.

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von angie31 am 06.07.2011 14:53
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>Übernachtung einer Minderjährigen
quote:
Danke für diese Info! Und hier steht noch unter Absatz 3 folgendes:

quote:
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(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

Aber es handelt sich weder um ein "Kind", noch sollte ihre Tochter ins Ausland verbracht werden.... also vergessen sie den § 235 am besten gleich wieder...


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von Tiger123 am 06.07.2011 14:57
Status: Legende (304 Beiträge)
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>Übernachtung einer Minderjährigen
quote:
Danke für diese Info!

Es ist nicht hilfreich, wenn man nur das glaubt, was man hören möchte und alles andere - auch die aufgezeigten alternativen Möglichkeiten - ignoriert.

Zitat:
Die Polizei gibt mir morgen auch noch nähere Infos.

Na, da bin ich aber neugierig. Ich würde mich ehrlich freuen, wenn Sie diese Infos hier weitergeben würden. Vorsorglich weise ich aber darauf hin, dass Polizisten keine Juristen sind und auch nichts entscheiden können. Das macht die Staatsanwaltschaft, und diese kennt die rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Tatbestände.



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"justice"

-- Editiert am 06.07.2011 15:08


von justice005 am 06.07.2011 14:59
Status: Tao (8711 Beiträge)
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>Übernachtung einer Minderjährigen
Grundsätzlich beachte ich alle Infos, auch Ihre zivilrechtlichen. Danke auch hierfür. Aber in erster Linie möchte ich diesen Mann anzeigen, da diese nichts Gutes im Schilde führte. Dazu noch eine Frage: Ist denn meine minderjährige 14-jährige Tochter kein 'Kind' mehr? Sie wird mir doch auch 'entzogen', ich habe doch die elterliche Sorgeberechtigung und demnach das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das mir demnach auch entzogen wird.

Aber mit diesem Paragraphen und Infos komme ich schon weiter. Natürlich behalte ich auch zivilrechtlichen Schritte im Auge.

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von angie31 am 06.07.2011 15:17
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