>Übernachtung einer Minderjährigen
Da würde ich mich aber mal dafür interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage die Polizei da eingeschritten ist...
Eine Straftat sehe ich nämlich weit und breit nicht.
1. "Übernachten" ist für sich allein genommen keine Straftat.
2. Wenn man mal vorsorglich weiter in die sexuelle Richtung schaut, dann muss man feststellen, dass eine 14 jährige rechtlich kein Kind mehr ist und insoweit der sexuelle Kontakt grundsätzlich zulässig ist.
3. In Betracht kommt allenfalls vor dem Hintergrund der psychischen Labilität eine Strafbarkeit gemäß
§ 182 Abs. 3 StGB. Hierfür liegen aber zu wenige konkrete Informationen über die "Labilität" der Jugendlichen vor, sodass keine endgültige Bewertung getroffen werden kann.
4. Eine "Entführung" liegt keinesfalls vor. Dazu müsste die Jugendliche gegen Ihren Willen verschleppt worden sein, was ja nicht der Fall ist.
5. Zivilrechtlich können Sie als Erziehungsberechtigte dem Mann den Umgang mit Ihrer Tochter verbieten. Das regelt aber nicht die Polizei, das müssen Sie selber regeln, und zwar - notfalls - mit einer Unterlassungsklage bzw. einer einstweiligen Verfügung.
6. Für letzteres würde ich aber dringend einen Anwalt empfehlen.
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"justice"
von justice005 am 06.07.2011 13:08
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