>Übermäßig viele Strafzettel
Wenn die "Strafzettel" gesammelt werden, wie andere Paybackpunkte sammeln, so kann es durchaus zu Konsequenzen kommen.
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Die Eignung definiert der Gesetzgeber in
§ 2 Abs. 4 StVG: "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat." Der Begriff der Eignung ist hier nur allgemein bestimmt, eine nähere Ausgestaltung findet sich in der Fahrerlaubnisverordnung.
Der Fahrerlaubnisinhaber muss also geeignet und befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen sein, und zwar nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung, sondern auch während der gesamten Zeit, in der er den
Führerschein innehat. Die Zuständigkeit dafür, dies zu überwachen liegt bei der Fahrerlaubnisbehörden des Wohnsitzes des Führerscheininhabers. Aus dieser Zuständigkeit herausgenommen sind die Fälle, in denen die Fahrerlaubnis wegen einer Straftat zu entziehen ist, hier liegt, wie oben dargestellt, die Zuständigkeit bei dem zuständigen Strafgericht.
Zur Klärung von Eignungszweifeln kann die Fahrerlaubnisbehörde die in
§ 2 Abs. VIII StVG und § 11 FeV bestimmten Maßnahmen anordnen. Verweigert der Betroffene die Mitwirkung, so kann die Fahrerlaubnisbehörde hieraus auf dessen Ungeignetheit schließen, § 11 Abs. 8 FeV.
§ 3 Abs. 1 StVG lautet: "Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen." § 46 FeV lautet ähnlich. Wenn also ein Sachverhalt feststeht, aus dem sich ergibt, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht geeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, so muss die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen, ein Ermessen der Behörde gibt es hier nicht. Auf ein Verschulden des Fahrerlaubnisinhabers kommt es nicht an, sonden allein darauf, ob der Inhaber noch weiterhin geeignet und befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein belastender Verwaltungsakt, gegen den man sich innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung mit einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht wehren kann. Die Beweislast für die fehlende Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers liegt dabei bei der beklagten Fahrerlaubnisbehörde.
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von firefighter0070 am 30.06.2011 09:50
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