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Übermäßig viele Strafzettel

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Übermäßig viele Strafzettel

Hallo, habe eine Frage, ich bin 21 Jahre, habe keine Probezeit mehr und fahre sehr viel mit meinem PKW.

Nun ist es leider seit Beginn des Jahres des öfteren vorgekommen, dass ich kleinre Strafzettel bekommen habe.

Diese waren etwa 3 mal falschparken und 3 mal zu schnell fahren (einmal 1 kmh, zweimal 11 kmh) jeweils innerorts zu viel.

Leider wurd eich diese Woche wede rmit 61 statt erlaubten 50 kmh geblitzt, kann das folgen haben, dass ich meinen führerschein entzogen bekomme? Muss mir das in diesem Falle mitgeteilt werden?

Der BEamte im Blitzerauto meinte zu mir 15 €.

In meinem Register stehen einmal Rotlichtvergehen vor etwa 1,5 Jahre und einmal Vorfahrtmissachtung mit Unfallfolge vor 3 Jahren. (keine verletzten, innerorts)

Was meinen sie?

Es wäre nett, wenn mir geholfen werden könnte.

Liebe GRüße Robin Weyrich



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von robbyrolf am 29.06.2011 14:39
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>Übermäßig viele Strafzettel
Folgen hat das keine, solang du in Flensburg nicht über die 18 Punkte kommt.
Ein Fahrverbot ist fällig bei innerorts ab 32 km/h und außerorts ab 41 km/h zu schnell.

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von andreas124 am 29.06.2011 16:45
Status: Unsterblich (1278 Beiträge)
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>Übermäßig viele Strafzettel
Wenn die "Strafzettel" gesammelt werden, wie andere Paybackpunkte sammeln, so kann es durchaus zu Konsequenzen kommen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Die Eignung definiert der Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 StVG: "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat." Der Begriff der Eignung ist hier nur allgemein bestimmt, eine nähere Ausgestaltung findet sich in der Fahrerlaubnisverordnung.

Der Fahrerlaubnisinhaber muss also geeignet und befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen sein, und zwar nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung, sondern auch während der gesamten Zeit, in der er den Führerschein innehat. Die Zuständigkeit dafür, dies zu überwachen liegt bei der Fahrerlaubnisbehörden des Wohnsitzes des Führerscheininhabers. Aus dieser Zuständigkeit herausgenommen sind die Fälle, in denen die Fahrerlaubnis wegen einer Straftat zu entziehen ist, hier liegt, wie oben dargestellt, die Zuständigkeit bei dem zuständigen Strafgericht.

Zur Klärung von Eignungszweifeln kann die Fahrerlaubnisbehörde die in § 2 Abs. VIII StVG und § 11 FeV bestimmten Maßnahmen anordnen. Verweigert der Betroffene die Mitwirkung, so kann die Fahrerlaubnisbehörde hieraus auf dessen Ungeignetheit schließen, § 11 Abs. 8 FeV.

§ 3 Abs. 1 StVG lautet: "Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen." § 46 FeV lautet ähnlich. Wenn also ein Sachverhalt feststeht, aus dem sich ergibt, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht geeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, so muss die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen, ein Ermessen der Behörde gibt es hier nicht. Auf ein Verschulden des Fahrerlaubnisinhabers kommt es nicht an, sonden allein darauf, ob der Inhaber noch weiterhin geeignet und befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr ist.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein belastender Verwaltungsakt, gegen den man sich innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung mit einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht wehren kann. Die Beweislast für die fehlende Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers liegt dabei bei der beklagten Fahrerlaubnisbehörde.



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von firefighter0070 am 30.06.2011 09:50
Status: Senior (165 Beiträge)
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