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Öffentlicher Dienst - welche Kündigungsfrist gilt grundsätzlich?

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Öffentlicher Dienst - welche Kündigungsfrist gilt grundsätzlich?

Hallo! Ich lese und lese - und finde einfach nirgendwo Antwort. Vielleicht kann mir jemand helfen?

Wenn für ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst per Arbeitsvertrag besondere Kündigungsfristen vereinbart wurden (nur 2 x jährlich), ist das für den Arbeitnehmer dann grundsätzlich verbindlich, oder kann er sich in jedem Fall auf die gesetzlichen Fristen (vielleicht auch wegen unzumutbarer Härte, wenn er zeitlich früher einen anderen Job annehmen möchte)berufen?

Vielen Dank für alle Antworten!


von Schuli am 03.03.2006 12:02
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Öffentlicher Dienst - welche Kündigungsfrist gilt grundsätzlich?
Hallo Schuli, was gilt da für ein Tarifvertrag?
Ist das Arbeitsverhältnis nach HRG?

MfG


von venotis am 03.03.2006 13:35
Status: Tao (9605 Beiträge)
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>Öffentlicher Dienst - welche Kündigungsfrist gilt grundsätzlich?
Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, auch wenn sie länger ist als die gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte. Es gibt keine Härten, die eine Verkürzung rechtfertigen. Können Sie vielleicht mit Ihrem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag reden? Der ist jederzeit ohne Fristen möglich.

hensche.de:
Kündigungsfristen können in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein. Enthält Ihr Arbeitsvertrag aus Arbeitnehmersicht günstigere, d.h. längere Kündigungsfristen, dann geht der Arbeitsvertrag den Kündigungsfristen vor, die in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sind.




von hamburgerin01 am 03.03.2006 14:22
Status: Tao (9992 Beiträge)
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>Öffentlicher Dienst - welche Kündigungsfrist gilt grundsätzlich?
Hallo und danke für die Antworten.

Bei uns gelten alle Bedingungen / Vereinbarungen des TvÖD, nur eben die Kündigungsfristen sind individuell geregelt... Und da dachte ich eben an ein "Schlupfloch". Laut AG wird einem Aufhebungsvertrag nicht zugestimmt, deswegen die Hoffnung auf nicht gültige Fristen.

*frustrierte Grüße*

Schuli


von Schuli am 06.03.2006 09:47
Status: Frischling (3 Beiträge)
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