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§ 2306 I 2 BGB gilt auch für den Alleinerben; die Differenzierung im Bezug auf die Höhe des Erbteils wird im Zusammenhang mit der Reform des Pflichtteilsrechts entfallen
Seite 1 - vom 08.02.2008

§ 2306 I 2 BGB gilt auch für den Alleinerben; die Differenzierung im Bezug auf die Höhe des Erbteils wird im Zusammenhang mit der Reform des Pflichtteilsrechts entfallen

Der Autor
Bernd Gutschank, Langenselbold
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht und hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Strafrecht.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einer Leitsatzentscheidung im Oktober 2007 darauf erkannt, dass § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB in der aktuellen Fassung auch Anwendung findet, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe, der zum Alleinerben eingesetzt wurde, die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2007 – 7 U 114/07). Die betroffene Vorschrift lautet:

Beschränkungen und Beschwerungen

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

Nach 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten also Beschränkungen oder Beschwerungen als nicht angeordnet gelten, wenn der hinterlassene Erbteil kleiner als oder gleich groß wie der Pflichtteil ist. Der Erbteil ist damit nicht um Beschränkungen und Beschwerungen gemindert und wird um den Zusatzpflichtteil ergänzt.

Dem Urteil vom 10.10.2007 lag nun folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin wurde durch ein Testament des Erblassers zur Alleinerbin eingesetzt und durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkt sowie durch umfangreiche Vermächtnisse beschwert. Die Klägerin hatte daraufhin die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen und machte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aufgrund des Todes ihres Ehemanns geltend. Die in Anspruch genommene Beklagte machte geltend, dass der Klägerin keine Ansprüche zustünden; sie wäre nicht pflichtteilsberechtigt, weil sie die Erbschaft ausgeschlagen hätte, obwohl sie zur Alleinerbin eingesetzt worden wäre.

Das OLG Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin und begründete dies wie folgt:

Die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt. Nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der hinterlassene Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist als Ehegattin des Erblassers nach § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB pflichtteilsberechtigt. Sie wurde durch das Testament des Erblassers vom 15.10.2004 zur Alleinerbin eingesetzt und durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkt sowie durch umfangreiche Vermächtnisse zugunsten der Beklagten beschwert. Durch Erklärung vom 15.12.2004 hat die Klägerin die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen.

Der Senat folgt der ganz herrschenden Meinung, dass § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB auch für den Alleinerben gilt (ebenso: BayObLG, BayObLGZ 1959, 77, 79 = NJW 1959, 1734; Staudinger/Haas, BGB, Bearbeitung 2006, § 2306 Rn. 54; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Auflage, § 2306 Rn. 15; Münchener Kommentar/Lange, BGB, 4. Auflage, § 2306 Rn. 17; Erman/Schlüter, BGB, 11. Auflage, § 2306 Rn. 4; Bamberger/Roth, BGB, Stand 01.04.2006, § 2306 Rn. 20; anderer Ansicht: Palandt/Edenhofer, BGB 66. Auflage, § 2306 Rn. 9).

Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift für diese Meinung. § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB nimmt auf Satz 1 dieser Vorschrift Bezug. Dort ist geregelt, dass bestimmte Beschränkungen und Beschwerungen als nicht angeordnet gelten, wenn dem als Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wird, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB regelt hingegen den Fall, dass der hinterlassene Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe zum Alleinerben eingesetzt wird.

Auch Sinn und Zweck von § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB sprechen für dieses Verständnis. Dem pflichtteilsberechtigten Erben, dem mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen wird, soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob er entweder den zugewandten Erbteil einschließlich der Beschränkungen und Beschwerungen annimmt oder ob er die Beschränkungen und Beschwerungen nicht akzeptieren will und stattdessen den Pflichtteil verlangt. Die Situation für den pflichtteilsberechtigten Erben, der mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist, ist aber nicht unterschiedlich, ob er Alleinerbe ist oder ihm ein Erbteil zugewandt wurde, welches jedenfalls größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Die allein von Palandt/Edenhofer vertretene gegenteilige Ansicht überzeugt schon deshalb nicht, weil sie nicht begründet wird. Unzutreffend ist auch die Bezugnahme auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 17.02.1959 (NJW 1959, 1735). Das von der Klägerin in vollständiger Fassung vorgelegte Urteil befasst sich überhaupt nicht mit der Frage, ob einem Alleinerben, der die Erbschaft ausschlägt, das Wahlrecht nach § 2306 Abs.1 S. 2 BGB zusteht.

Das Bundeskabinett hat nun in seiner Sitzung vom 30.01.2008 den Gesetzentwurf zur Reform des Erbrechts beschlossen. In dem Entwurf heißt es u. a. :

Aufhebung der Differenzierung in § 2306 Abs. 1 BGB

Ist der pflichtteilsberechtigte Erbe mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet, muss er prüfen, ob sein Erbteil kleiner bzw. gleich groß wie sein Pflichtteil (Beschränkungen oder Beschwerungen sind dann automatisch unwirksam) oder größer ist (um sich von Beschränkungen und Beschwerungen zu lösen, muss der Erbe die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil annehmen). Hält der Erbe die Erbschaft fälschlich für größer als den Pflichtteil und schlägt er sie deshalb aus, um sich von den Belastungen zu lösen, verliert er auch den Pflichtteil.

Diese für den Erben gefährliche Regelung wird vereinfacht. Jeder pflichtteilsberechtigte Erbe, der Beschränkungen oder Beschwerungen unterliegt, soll künftig die Erbschaft ohne Rücksicht auf ihre Höhe ausschlagen und statt seines Erbteils den Pflichtteil verlangen können.

Im Bezug auf die konkrete Vorschrift heißt es in dem Entwurf noch weiter:

In § 2306 Abs. 1 werden die Wörter „so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte“ durch die Wörter „so kann er“ ersetzt.

Künftig wird also die komplizierte Regelung des § 2306 Abs. 1 BGB vereinfacht. Der Erbe soll ein generelles Wahlrecht erhalten. Ist er mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet, kann er

  • entweder den Erbteil mit allen Beschränkungen oder Beschwerungen annehmen oder den Erbteil ausschlagen und dennoch den Pflichtteil verlangen.
  • Nimmt er den Erbteil an, dann gelten für ihn die Beschränkungen und Beschwerungen künftig auch dann, wenn der Erbteil kleiner als oder gleich groß wie der Pflichtteil ist.

Diese Vereinfachung wirkt sich auch auf § 2305 BGB aus. Ohne eine Regelung ist unklar, ob der Zusatzpflichtteil nunmehr die Wertminderung des Erbteils ausgleichen soll oder ob die Beschränkungen und Beschwerungen bei der Berechnung des Zusatzpflichtteils unberücksichtigt bleiben. In § 2305 BGB wird daher künftig ausdrücklich geregelt, dass Beschränkungen und Beschwerungen bei der Berechnung des Wertes des Zusatzpflichtteils außer Betracht bleiben. In dem Entwurf liest sich das wörtlich so:

Dem § 2305 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.“

Der Anspruchsberechtigte erhält somit künftig netto weniger als bisher, da der angenommene Erbteil weiter mit den Beschränkungen und Beschwerungen belastet bleibt und dies nicht durch einen erhöhten Zusatzpflichtteil ausgeglichen wird.


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